Gebühren ade: So sparen Sie bei der Grundbucheintragung
Sagen Sie es schnell dreimal hintereinander: Pfandrechtseintragungsgebühr, Pfandrechtseintragungsgebühr, Pfandrechtseintragungsgebühr. Ein wahrer Zungenbrecher, darüber sind wir uns einig. Nur gut, dass Sie ihn sich für eine Weile nicht merken müssen. Wir erklären Ihnen, warum!
Im März 2024 hat der Nationalrat beschlossen, dass beim Kauf von Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen keine Gebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts und - bei einer Kreditfinanzierung - des Pfandrechts ins Grundbuch anfallen. Eine sehr willkommene Entlastungsmaßnahme von bis zu 2,3 Prozent in Zeiten gestiegener Zinsen und hoher Baukosten.
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Entfall der Eintragungsgebühren: Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie nach dem 31. März 2024 einen Kaufvertrag für eine Immobilie abschließen und Ihr Antrag auf Eintragung ins Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 eingereicht wird, sind Sie von 2,3 Prozent der Kaufnebenkosten befreit. Dies betrifft die Eintragungsgebühren für das Eigentumsrecht (1,1 Prozent des Kaufpreises) und das Pfandrecht (1,2 Prozent der Kreditsumme), sofern Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Hauptwohnsitz: Die Wohnung oder das Grundstück, das Sie erwerben, muss Ihr Hauptwohnsitz werden. Dies müssen Sie durch eine entsprechende Meldung nachweisen. Falls Sie bisher woanders gewohnt haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie dieses Wohnrecht aufgeben.
- Die entsprechende Immobilie muss für 5 Jahre nach der Grundbuchseintragung bezogen werden. Wird das Haus oder die Wohnung vorher verkauft oder als Hauptwohnsitz aufgegeben, wird die Gebühr nachträglich erhoben.
- Finanzierung: Der Kredit, den Sie für den Kauf oder Bau Ihres Eigenheims aufnehmen, muss durch ein Pfandrecht gesichert sein, welches im Grundbuch eingetragen werden muss. Das bedeutet, dass der Kredit ausschließlich für den Kauf, Bau oder die Renovierung Ihres Eigenheims verwendet werden darf. Ihre Bank muss dies bestätigen. Von der entsprechenden Eintragungsgebühr sind Sie jedenfalls vorerst befreit.
Grenzen der Gebührenbefreiung
Die Gebührenbefreiung gilt für Kaufpreise bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Kaufen jedoch zwei Personen eine Immobilie, verdoppelt sich diese Ober- bzw. Freigrenze auf 1.000.000 Euro. Übersteigt der Kaufpreis diesen Betrag, müssen Sie für den darüber hinausgehenden Teil Gebühren zahlen. Liegt der Kaufpreis bei über 2 Millionen Euro, also bei sogenannten Luxusimmobilien, gibt es keine Gebührenbefreiung.
Achtung: Rückzahlung der Gebühren
Wenn Sie Ihr Eigenheim innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf wieder verkaufen oder als Hauptwohnsitz aufgeben, müssen die zuvor erlassenen Gebühren nachgezahlt werden. Aber keine Sorge, von Glorit-Häusern und -Wohnungen trennt man sich erfahrungsgemäß ungern.